(1) Zum Abschluss von Verträgen, welche Lieferungen und Dienstleistungen über einen geschätzten Betrag, ohne MWSt., zwischen 40.000,00 Euro und 100.000,00 Euro zum Gegenstand haben, beziehungsweise Verträgen, die auch nicht reglementierte Leistungen intellektueller Art über einen geschätzten Betrag, ohne MWSt., zwischen 100.000,00 Euro und dem Schwellenwert für die Anwendung der EU-Richtlinien 93/36/EWG und 92/50/EWG laut Artikel 6 Absatz 16 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, betreffen, sind mindestens fünf Kostenvoranschläge erforderlich, die nach den Vorgaben des Einladungsschreibens zu verfassen sind, welches per Telegramm, Fax oder als E-Mail zugesandt werden kann. v)
(2) In der Regel enthält das Einladungsschreiben:
- den Gegenstand der Leistung,
- den Ort der Leistung,
- die Verzugsstrafen,
- etwaige Sicherstellungen,
- technische Merkmale,
- Qualität und Art der Leistungserbringung
- den Richtpreis,
- die Zahlungsbedingungen,
- die Art der Auswahl des Vertragspartners,
- die Zuschlagskriterien,
- den letzten Termin für die Offertstellung,
- die Vertragsdauer,
- Hinweise über die Pflicht zur Annahme der vorgesehen Bedingungen und Strafen sowie auf die Befugnis der Verwaltung, die Vertragserfüllung zu Lasten der Auftragsnehmer vorzunehmen und den Vertrag durch eine einfache Meldung aufzulösen, falls sich der Auftragsnehmer nicht an die wesentlichen Vereinbarungsaspekte hält,
- alles Weitere, was zur genaueren Festlegung der Art der Leistung erforderlich ist.
(3) Die Überprüfung der Kostenvoranschläge und die Zuschlagserteilung der Aufträge erfolgt unter Bezugnahme auf die im Einladungsschreiben enthaltenen Angaben:
- ausschließlich auf der Grundlage des Preises oder je nach Inhalt des Vertrags,
- in Gewichtung anderer Voraussetzungen wie Durchführungs- oder Abgabefrist, Benutzungskosten, Leistung, Qualität, ästhetische und funktionelle Merkmale, technischer Wert, Dienstleistung in der Nachverkaufsphase und technische Wartung.
(4) Im Falle der Zuschlagserteilung im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b) müssen im Einladungsschreiben die Zuschlagskriterien - in nach Wichtigkeit absteigender Reihenfolge - erwähnt sein, die zur Anwendung gelangen sollen.
(5) Zur Ermittlung der Richtpreise ist auf die Markterhebungen Bezug zu nehmen, beziehungsweise auf die Beträge, die in den von der Consip S.p.A. vorgesehenen Rahmenabkommen festgesetzt sind.
(6) Vorbehaltlich der Begründung der Wahl des Auftragnehmers kann von der Einholung mehrerer Kostenvoranschläge abgesehen werden, wenn die geschätzten Beträge der Verträge, abzüglich der MWSt. unter 40.000,00 Euro liegen, oder falls diese Beträge für - auch nicht reglementierte - Leistungen intellektueller Art nicht über geschätzte 100.000,00 Euro, abzüglich MWSt. liegen. vi)
(7) Weiters kann in den von Artikel 6 Absatz 20 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, vorgesehenen Fällen von der Einholung mehrerer Kostenvoranschläge abgesehen werden, unbeschadet der in Absatz 21 dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen.vii)