(1) Das Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 28. Jänner 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, das Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 29. Jänner 1976, Nr. 7, und das Dekret des Landeshauptmanns vom 20. Juni 1994, Nr. 22, sind widerrufen.
Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.