(1) Bei Ausgaben laut dieser Verordnung, die sich auf die zentralen Ämter beziehen, wird durch direkte Zahlungsanweisungen gezahlt.
(2) Falls es jedoch aufgrund der Diensterfordernisse und im Interesse der Verwaltung notwendig ist, kann die Zahlung über die durch Krediteröffnungen gutgeschriebenen Mittel erfolgen. Die Krediteröffnungen werden mit Dekret des Direktors der Abteilung Finanzen und Haushalt verfügt, nachdem aufgrund des Dekretes des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, die Forderungen gerechtfertigt sind.xxi)
(3) Auf die Abrechnung der bevollmächtigten Beamten über die Beträge, die aufgrund der Krediteröffnungen zu ihren Gunsten ausgezahlt wurden, wird der Artikel 53 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, angewandt.xxii)
(4) Bei besonderen und begründeten dienstlichen Erfordernisse kann gemäß Artikel 54/bis des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, die Anwendung von Zahlungsformen ermächtigt werden, die von einem Bankkontokorrent vorgesehen sind, das auf das Land lautet. xxiii)