(1) Die Zahlung der im Sinne der Artikel 2, 4, 5 und 6 der Region Trentino-Südtirol und den autonomen Provinzen Trient und Bozen zustehenden Beträge wird durch das Schatzministerium mittels direkter Zahlungsanweisung verfügt, die mit Gutschrift auf die beim zentralen Schatzamt zugunsten der genannten Körperschaften eröffneten Kontokorrente einzulösen ist.
(2) Diese Zahlung wird als Vorschußleistung im Ausmaß des jährlichen Ertrages der Steuereinnahmen, die den genannten Körperschaften im vorhergehenden Haushaltsjahr entrichtet wurden, vorgenommen, und erfolgt in dreimonatlichen Raten.6)
(3) Die Restzahlung wird mit dem entsprechenden allfälligen Ausgleich zusammen mit der Auszahlung der vierten Vierteljahresrate des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres vorgenommen, und zwar auf der Grundlage der von den zuständigen Finanzämtern mitgeteilten Daten.
(4) Die Bestimmungen nach diesem Artikel werden ab 1. Jänner 1992 angewandt; ab demselben Zeitpunkt werden die Bestimmungen nach Artikel 61 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 30. Juni 1951, Nr. 574aufgehoben.
(4/bis) Die Beträge laut Absätze 2 und 3 werden der Region und den Provinzen innerhalb des ersten Monats jedes Quartals auf den jeweiligen beim zentralen Schatzamt zu ihren Gunsten eröffneten Kontokorrenten zur Verfügung gestellt. Die Region und die Provinzen können von ihren jeweiligen Konten und für jedes Konto über drei Behebungen pro Monat verfügen, unbeschadet günstigerer Bestimmungen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften auf dem Sachgebiet des zentralen Schatzamtsdienstes. Die geforderten Beträge werden der Region und den Provinzen bei den jeweiligen Schatzämtern in der Regel innerhalb fünf Werktagen nach der Anforderung gutgeschrieben.7)