(1) Zur Ausübung der übertragenen Befugnisse nach Artikel 16 des Statutes vergütet der Staat der Region und den Provinzen die von ihnen getragenen Kosten. Die entsprechende Festlegung des Ausmaßes wird auf der Grundlage der in den einzelnen Übertragungsbestimmungen vorgesehenen Grundsätze oder im Einvernehmen zwischen der Regierung und den Präsidenten der jeweiligen Ausschüsse verfügt.