(1) Die Region und die Provinzen sind zur Realisierung der Zusammenarbeit bei der Festlegung der Staatssteuern auf Einkommen von Rechtssubjekten mit Steuerwohnsitz in den jeweiligen Gebieten berechtigt, in die jährlichen Einkommenserklärungen, in die jährlichen Erklärungen der Steuersubstituten sowie in die Bescheinigungen nach den Artikeln 1, 2, 3 und 8 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 600nach den mit dem Finanzminister zu vereinbarenden Einzelvorschriften Einsicht zu nehmen.12)
(2) Die im Rahmen der Provinz tätigen Gemeindeverwaltungen und öffentlichen Körperschaften sind dazu angehalten, auf Anforderung jede für die Zielsetzungen nach Artikel 82 des Statutes zweckdienliche Auskunft zu geben.
(3) Die Region und die Provinzen können nähere Vorschriften darüber erlassen, in welcher Weise der Finanzverwaltung des Staates im Einvernehmen mit derselben Güter, Einrichtungen und Personal zur Verfügung gestellt werden.