(1) Folgende Beiträge auf die für die Abfertigung geltende Entlohnung werden überwiesen:
- a) 1% zu Lasten der Verwaltung lt. ersten Abschnitt des Absatzes 2 von Artikel 11 des staatlichen Abkommens vom 14. März 2001; dieser Beitrag wird für das Personal, das dem "Laborfonds" beitritt, von der Provinz für das Nationale Fürsorgeinstitut für Angestellte der öffentlichen Verwaltung (INPDAP) aufgrund einer eigenen Vereinbarung, die zwischen dem INPDAP und der Provinz abzuschließen ist, vorausgezahlt;
- b) ein zusätzlicher Beitrag im Ausmaß von 1,5% zu Lasten der Provinz für das Personal, das dem "Laborfonds" oder einem anderen Zusatzrentenfonds gemäß der geltenden staatlichen Regelung bzw. des geltenden staatlichen Kollektivvertrages beitritt;
- c) 1% zu Lasten des Personals, welches dem "Laborfonds" oder einem anderen Zusatzrentenfonds gemäß der geltenden staatlichen Regelung bzw. des geltenden staatlichen Kollektivvertrages beitritt.
(2) Der Zusatzbeitrag zu Lasten der Provinz gemäß vorhergehendem Absatz 1, Buchstabe b) wird mit Wirkung vom 01. Jänner 2005 auf 2% erhöht und so lange überwiesen, bis die Zusatzlohnelemente, die nach dem geltenden Landeskollektivvertrag ausbezahlt werden, nicht für die anreifende Abfertigungsrücklage zählen.
(3) Die Überweisungen an die Zusatzrentenfonds, denen das Personal beitreten kann, einschließlich der zusätzlichen Beiträge, erfolgen gemäß den Statuten und Gründungsabkommen der Fonds. Das dem Fonds beigetretene Personal kann zum Beitrag lt. Absatz 1, Buchstabe c) stufenweise zusätzliche Beiträge im Ausmaß von 0,5% auf die im Absatz 1 angeführte Entlohnung leisten, und zwar innerhalb der maximalen Absetzbarkeit von der Steuer, unbeschadet des Beitrages zu Lasten der Verwaltung. Das Personal kann das Ausmaß der eigenen Beitragsleistung ab 1. Jänner eines jeden Jahres ändern, muss dafür jedoch der Provinz innerhalb 30. Oktober des vorhergehenden Jahres schriftlich Bescheid geben.
(4) Die Beitragspflicht zu Lasten des Personals und zu Lasten der Landesverwaltung, auch für den Teil, der lt. Absatz 1, Buchstabe a) für das Nationale Fürsorgeinstitut für Angestellte der öffentlichen Verwaltung (INPDAP) vorausgezahlt wird, entsteht aufgrund des freiwilligen Beitritts zum Fonds von Seiten des Personals. Keinerlei Anspruch auf irgendwelche Ersatzvergütung hat jenes Personal, welches nicht einem Zusatzrentenfonds beitritt.
(5) Für alle Bereiche, die im vorliegenden Vertrag nicht anders geregelt sind, findet die staatliche Regelung gemäß dem Abkommen für die Errichtung des nationalen Zusatzrentenfonds für das Personal der Schule, unterzeichnet am 14. März 2001, sowie die darauf folgenden Kollektivverträge über die Ergänzungsvorsorge für das Personal lt. Absatz 1 von Artikel 1, Anwendung.