(1) Dieser Vertrag regelt im Sinne von Artikel 48 des Gesetzes 833/1978 das koordinierte und kontinuierliche autonome Vertragsverhältnis, das im Rahmen des Landesgesundheitsdienstes zwischen dem Sanitätsbetrieb und den Ambulatoriumsfachärzten besteht, für die Erbringung in direkter Form der fachärztlichen Leistungen zu heilenden, vorbeugenden und rehabilitativen Zwecken, wie sie in der einleitenden Erklärung des Vertrages, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 5 vom 11. Jänner 1999, präzisiert sind.
(2) Das Verhältnis ist hinsichtlich sämtlicher Wirkungen als ein einziges zu betrachten, auch wenn der Ambulatoriumsfacharzt seine Tätigkeiten an verschiedenen Arbeitsplätzen und/oder bei mehreren Sanitätsbetrieben, Gesundheitsbezirken und/oder Körperschaften, die diesen Vertrag oder die entsprechenden gesamtstaatlichen Verträge anwenden, leistet.
(3) Den Ambulatoriumsfachärzten gemäß Absatz 1 wird die volle professionelle Unabhängigkeit zuerkannt und garantiert; die Ärzte gewährleisten auf jeden Fall die volle Verfügbarkeit zu Formen der Zusammenarbeit und der funktionellen Integration mit den anderen fachärztlichen Diensten des Sanitätsbetriebes, auch gemäß departementmäßigen Kriterien.
(4) Es werden darüber hinaus innerhalb der fachärztlichen Betreuung außerhalb der Krankenhausaufnahme Formen der funktionellen Koordinierung des fachärztlichen Bereichs oder der Dienststelle erlaubt, auch aus Erfordernissen der interprofessionellen Ergänzung auf Sprengelebene und des Departements und für die Abwicklung der von der provinzialen und örtlichen Planung vorgesehenen Programme.
(5) Die Gesundheitsbezirke garantieren die Beteiligung der Ambulatoriumsfachärzte an der Deckung der Erweiterung der Tätigkeit des Gesamtbereichs der fachärztlichen Betreuung in bezug auf die zukünftigen Erfordernisse gemäß Regeln und Modalitäten, die von den Kriterien der Gesundheitsplanung getragen sind und die von den zuständigen institutionellen Stellen unter der Mitwirkung der Vertretung der Ambulatoriumsfachärzte festzulegen sind.
(6) Die Vertragspartner sind sich einig, dass sich die in diesem Vertrag enthaltene Bezeichnung "Ambulatoriumsfacharzt" auch auf die Doktoren in Zahnheilkunde und die in der Zahnärztekammer eingeschriebenen Ärzte, die Inhaber eines Auftrages sind, beziehen.