Kundgemacht im A.Bl. vom 29. April 2008, Nr. 18.
(1) Die derzeit bestehenden provisorischen freiberuflichen Aufträge sind für die Dauer dieses Vertrages verlängert.
(2) Den gemäß Absatz 1 beauftragen Ambulatoriumsfachärzten steht die wirtschaftliche Behandlung gemäß diesem Vertrag und die juridische Behandlung gemäß dem Vertrag, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 5 vom 11. Jänner 1999, zu.