Kundgemacht im A.Bl. vom 29. April 2008, Nr. 18.
(1) Die Risikozulage wird den dem Risiko der Röntgenstrahlen gemäß Legislativdekret vom 17. März 1995, Nr. 230 und gemäß Gesetz Nr. 460/1988 ausgesetzten Ambulatoriumsfachärzten im selben Ausmaß und mit denselben Laufzeiten ausgezahlt, wie sie für die Krankenhausärzte vorgesehen sind, sofern dieselben ihre Tätigkeit in kontrollierter Zone abwickeln müssen und vorausgesetzt, dass das Risiko beruflicher Art ist.
(2) Für die Ambulatoriumsfachärzte, die nicht ständig in Kontrollzonen tätig sind, wird die Feststellung des Anspruchs auf die Zulage einer eigenen Kommission übertragen, die aus dem Sanitätsdirektor als Vorsitzendem, einem vom Gesundheitsbetrieb namhaft gemachten Facharzt für Röntgenologie, drei Vertretern der Ambulatoriumsfachärzte - von der ärztlichen Seite des Gebietsbeirats gemäß Artikel 10 des Vertrages, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 5 vom 11. Jänner 1999, designiert und zwei vom Generaldirektor nominierten qualifizierten Experten zusammengesetzt ist.