(1) Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, erhält folgende Fassung:
„2. Verfolgt werden die beschäftigungspolitischen Ziele durch Arbeitsmarktbeobachtung und durch den Arbeitsvermittlungsdienst, der neben Berufs- und Stellenberatung Fördermaßnahmen anbietet, die darauf ausgerichtet sind, in Südtirol wohnhaften Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern, insbesondere Jugendlichen, Frauen, Langzeitarbeitslosen, Menschen mit Behinderung und allen, die in jedweder Form gesellschaftlich ausgegrenzt sind.“
(2) Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i) des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, werden folgende Buchstaben hinzugefügt:
„j) Initiativen außerhalb des Landes selbst durchzuführen oder zu unterstützen, mit dem Ziel, qualifizierte Fachkräfte anzuwerben,
k) Initiativen mit dem Ziel durchzuführen, die stille Reserve in den Arbeitsmarkt zu integrieren.“
(3) In Artikel 3-bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, werden die Wörter „von der Landesregierung“ durch die Wörter „mit Durchführungsverordnung“ ersetzt.
(4) Die Überschrift vom III. Titel I. Abschnitt des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, erhält folgende Fassung „Abteilung Arbeitsmarktservice“.
(5) In Artikel 33 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, werden die Wörter „der Abteilung Arbeit” durch die Wörter „der für den Bereich Arbeit zuständigen Abteilung“ ersetzt; die Wörter „die Abteilung Arbeit” werden durch die Wörter „die für den Bereich Arbeit zuständige Abteilung“ ersetzt.
(6) Nach Artikel 33 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„1-bis. Der Arbeitsvermittlungsdienst wird von den Arbeitsvermittlungszentren erbracht, die im Rahmen der Arbeitsvermittlung auch mit anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen im Gebiet zusammenarbeiten können. Die Arbeitsvermittlungszentren und ihre Standorte sind so gestaltet, dass sie das gesamte Landesgebiet abdecken und flächendeckende Maßnahmen gewährleisten.
(7) In Artikel 33-bis des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, werden die Wörter „Landesabteilung Arbeit” durch die Wörter „für den Bereich Arbeit zuständigen Abteilung“ ersetzt; die Wörter “Abteilung Arbeit” werden durch die Wörter „für den Bereich Arbeit zuständigen Abteilung“ ersetzt.
(8) Artikel 35 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, erhält folgende Fassung:
„1. Im Rahmen des Arbeitsvermittlungsdienstes werden Informations- und Beratungsmaßnahmen, Maßnahmen der beruflichen Orientierung, Ausbildung und Umschulung sowie Maßnahmen in Zusammenhang mit Praktika, Personalbedarfsanalysen, Personalsuche und -auswahl sowie sonstige arbeitsmarktpolitische Maßnahmen durchgeführt und gefördert, die die Zusammenführung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt verbessern.“
(9) Nach Artikel 35 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, werden folgende Absätze 3-bis und 3-ter hinzugefügt:
„3-bis. Arbeitslose, auch ohne Arbeitslosenunterstützung, die von den Arbeitsvermittlungszentren des Landes zur Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt betreut werden, sind zur aktiven Mitarbeit verpflichtet, indem sie Einladungen folgen, Termine einhalten, selbst bei der Arbeitssuche aktiv werden und an allen vereinbarten aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen teilnehmen. Andernfalls werden ihnen die Strafen gemäß den geltenden spezifischen Normen auferlegt, darunter auch der Verlust des Arbeitslosenstatus aus mangelndem Interesse. Die im Artikel 3-bis genannte Durchführungsverordnung legt die Fälle fest, in denen fehlendes Interesse den Verlust des Arbeitslosenstatus zur Folge hat.
3-ter. Gegen die von den Arbeitsvermittlungszentren des Landes getroffenen Maßnahmen zur Aberkennung des Arbeitslosenstatus im Sinne von Absatz 3-bis kann bei der gemäß Artikel 3 des Landesgesetzes vom 7. Dezember 1983, Nr. 49, eingerichteten Landeskommission für die Arbeitsvermittlungskontrolle Rekurs eingelegt werden.“
(10) In Artikel 35-bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, wird vor dem Wort „E-Mail” das Wort „einfache“ eingefügt.