(1) Unbeschadet der Bestimmungen laut den Artikeln 1, 2, 3, 8, 13, 16, 20 und 21 erfolgt die Umsetzung dieses Gesetzes mit den Human-, Sach- und Finanzressourcen, die gemäß geltender Gesetzgebung verfügbar sind, in jedem Fall ohne neue Ausgaben oder Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushalts.
(2) Die Landesabteilung Finanzen ist ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.