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k) Dekret des Landeshauptmanns vom 12. Dezember 2024, Nr. 341)
Änderung der Durchführungsverordnung über die Meisterausbildung im Handwerk und im Gastgewerbe sowie über die Handelsfachwirteausbildung

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 19. Dezember 2024, Nr. 51.

Art. 1

(1) In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. September 2020, Nr. 35, werden die Wörter „Lehrlingswesen und Meisterausbildung“ durch die Wörter „Lehrlings und Meisterausbildung“ ersetzt.

(2) Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. September 2020, Nr. 35, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„c) Prüfungssession: sie umfasst alle Termine für die Prüfungen eines Teils der Meisterprüfung oder der Handelsfachwirteprüfung gemäß dem Prüfungsprogramm laut Artikel 7, einschließlich der Wiederholungsprüfungen laut Artikel 9 Absatz 9.“

Art. 2

(1) Artikel 5 Absatz 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. September 2020, Nr. 35, erhält folgende Fassung:

„7. Der Antragsteller/Die Antragstellerin erklärt im Zulassungsantrag, in welcher Landessprache er/sie die Prüfungen und die Vorbereitungslehrgänge absolvieren möchte.“

Art. 3

(1) Artikel 7 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. September 2020, Nr. 35, erhält folgende Fassung:

„4. Die Prüfungsprogramme für die einzelnen Teile der Meisterprüfung oder für die Handelsfachwirteprüfung enthalten jene Kompetenzen, die bei der Prüfung nachgewiesen werden müssen, sowie die Prüfungsmodalitäten. Die Programme können in Module gegliedert sein. Ein Modul ist eine abgeschlossene Prüfungseinheit, die gesondert bewertet wird. Wenn eine Modulprüfung in zwei oder mehrere Teilprüfungen gegliedert ist, bleibt eine bestandene Teilprüfung für die Dauer einer Prüfungssession gültig.“

Art. 4

(1) Artikel 8 Absatz 1 zweiter Satz des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. September 2020, Nr. 35, erhält folgende Fassung: „Die Mitglieder der Kommissionen für Unternehmensführung sowie für Mitarbeiterführung und Lehrlingsausbildung im Handwerk und im Gastgewerbe bleiben fünf Jahre im Amt, jene für Fachtheorie und Fachpraxis für eine Prüfungssession.“

(2) In Artikel 8 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. September 2020, Nr. 35, werden die Wörter “, das ersteres bei Verhinderung vertritt. Ist ein Kommissionsmitglied befangen, wird es für die betreffende Prüfungssession ersetzt“ gestrichen.

(3) Artikel 8 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. September 2020, Nr. 35, erhält folgende Fassung:

„3. Die Prüfungskommissionen für Unternehmensführung im Handwerk und im Gastgewerbe setzen sich zusammen aus:

a) einer Fachperson mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich Bildung, Berufsaus- oder Fortbildung, die den Vorsitz innehat,

b) zwei Fachpersonen im Bereich Unternehmensführung; mindestens eine davon muss Arbeitgeber/Arbeitgeberin im Handwerk im Fall der Meisterprüfung im Handwerk oder im Gastgewerbe im Fall der Meisterprüfung im Gastgewerbe sein.“

(4) Artikel 8 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. September 2020, Nr. 35, erhält folgende Fassung:

„4. Die Prüfungskommissionen für Mitarbeiterführung und Lehrlingsausbildung im Handwerk und im Gastgewerbe setzen sich zusammen aus:

a) einer Fachperson mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich Bildung, Berufsaus- oder Fortbildung, die den Vorsitz innehat,

b) einem Referenten/einer Referentin des Vorbereitungskurses laut Artikel 12,

c) einem Arbeitgeber/einer Arbeitgeberin im Handwerk oder im Gastgewerbe.“

(5) Artikel 8 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. September 2020, Nr. 35, erhält folgende Fassung:

„5. Die Prüfungskommissionen für Fachtheorie und Fachpraxis im Handwerk und im Gastgewerbe setzen sich zusammen aus:

a) einer Fachperson mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich Bildung, Berufsaus- oder Fortbildung, die den Vorsitz innehat,

b) einer Fachperson im betreffenden Beruf, zu deren Ernennung die repräsentativsten Berufsorganisationen auf Landesebene angehört werden,

c) einer Person mit Meisterabschluss im betreffenden Beruf oder, in deren Ermangelung, einer Fachperson im betreffenden Beruf mit mehrjähriger Berufserfahrung; dieses Mitglied wird von den repräsentativsten Arbeitgeber-organisationen auf Landesebene vorgeschlagen. Wenn innerhalb von 30 Tagen ab Aufforderung durch das zuständige Landesamt kein Vorschlag eingeht, wird die Ernennung von Amts wegen vorgenommen.“

(6) Artikel 8 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. September 2020, Nr. 35, erhält folgende Fassung:

„6. Die Kommissionen für die Handelsfachwirteprüfung setzen sich zusammen aus:

a) einer Fachperson mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich Bildung, Berufsaus- oder Fortbildung, die den Vorsitz innehat,

b) einer Fachperson, zu deren Ernennung die repräsentativsten Berufsorganisationen auf Landesebene angehört werden,

c) einer Person mit Handelsfachwirteabschluss oder, in deren Ermangelung, einer Fachperson im Handel mit mehrjähriger Berufserfahrung; dieses Mitglied wird von den auf Landesebene repräsentativsten Arbeitgeber-organisationen vorgeschlagen. Wenn innerhalb von 30 Tagen ab Aufforderung durch das zuständige Landesamt kein Vorschlag eingeht, wird die Ernennung von Amts wegen vorgenommen.“

Art. 5

(1) In Artikel 9 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. September 2020, Nr. 35, werden die Wörter „Sie werden darin auch über erlaubte Unterlagen und Hilfsmittel sowie über unerlaubte Handlungen und deren Folgen informiert.“ gestrichen.

(2) Artikel 9 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. September 2020, Nr. 35, erhält folgende Fassung:

„3. Mündliche Prüfungen werden von der gesamten Prüfungskommission abgenommen. Bei schriftlichen, grafischen und praktischen Prüfungen wird mindestens ein Kommissionsmitglied für die Aufsicht eingesetzt; zudem kann das zuständige Landesamt auch andere Aufsichtspersonen einsetzen. Diese überwachen den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfungen.“

(3) Artikel 9 Absatz 4 erster Satz des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. September 2020, Nr. 35, erhält folgende Fassung: „Jede Bewertung wird von der gesamten Kommission beschlossen.“

(4) Artikel 9 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. September 2020, Nr. 35, erhält folgende Fassung:

„6. Wenn ein Kandidat/eine Kandidatin während einer Prüfung eine Täuschungshandlung begeht, unerlaubte Arbeits- oder Hilfsmittel benutzt, Sicherheitsbestimmungen missachtet oder den Ablauf der Prüfung erheblich stört, kann er/sie von der Kommission, vom beaufsichtigenden Kommissionsmitglied oder von der zur Aufsicht eingesetzten Person von der Prüfung ausgeschlossen werden.“

(5) In Artikel 9 Absatz 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. September 2020, Nr. 35, werden die Wörter „der von der Kommission oder dem beaufsichtigenden Kommissionsmitglied“ durch die Wörter „der von der Kommission, vom beaufsichtigenden Kommissionsmitglied oder von der zur Aufsicht eingesetzten Person“ ersetzt.

(6) Nach Artikel 9 Absatz 9 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. September 2020, Nr. 35, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„10. Kandidatinnen und Kandidaten, die dem zuständigen Amt eine ärztliche Bescheinigung über eine spezifische Lernstörung gemäß den staatlichen Bestimmungen vorlegen, haben Anrecht auf angemessene Kompensations- und Unterstützungsmaßnahmen im Hinblick auf die vorgesehenen Prüfungsmodalitäten.“

Art. 6

(1) Artikel 10 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. September 2020, Nr. 35, erhält folgende Fassung:

„1. Jeder Kandidat/Jede Kandidatin hat das Recht auf eine transparente und deutlich mitgeteilte Bewertung. Für die Prüfungen gilt folgende Bewertungsskala, wobei auch Noten mit einer Kommastelle gegeben werden können:

a) Note 10: angestrebte Kompetenzen in vollem Umfang und in sehr überzeugender Weise erreicht; erwartbare Anforderungen deutlich übertroffen,

b) Note 9: fachliche Anforderungen in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt,

c) Note 8: fachliche Anforderungen in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt,

d) Note 7: fachliche Anforderungen in den wesentlichen Bereichen des Faches zur Gänze erfüllt,

e) Note 6: fachliche Anforderungen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt,

f) Note 5: fachliche Anforderungen nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt,

g) Note 4: fachliche Anforderungen in den wesentlichen Bereichen nicht einmal ansatzweise erfüllt.“

(2) Artikel 10 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. September 2020, Nr. 35, erhält folgende Fassung:

„3. Es liegt im Ermessen der Kommission, eine der im jeweiligen Prüfungsprogramm vorgesehenen Prüfungen auf die Note 6 anzuheben, wenn der Kandidat/die Kandidatin eine Note zwischen 5,1 und 5,9 erhalten hat.“

(3) Am Ende von Artikel 10 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. September 2020, Nr. 35, werden folgende Sätze hinzugefügt: „Das Nicht-Erscheinen bei der Prüfung wird als Prüfungsversuch gewertet, außer es handelt sich um Krankheitsgründe, die mit einem ärztlichen Zeugnis bestätigt werden können oder um einen Todesfall des Ehepartners/der Ehepartnerin oder des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin oder von Verwandten und Verschwägerten bis zum 3. Grad, der mit der Kopie einer Todesanzeige oder mit einem Todesschein nachgewiesen werden kann.“

(4) Im italienischen Wortlaut des Artikels 10 Absatz 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. September 2020, Nr. 35, werden die Wörter „superato con lode” durch die Wörter „superato con merito“ ersetzt.

Art. 7

(1) Nach Artikel 11 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. September 2020, Nr. 35, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„4. Wer von einem Teil der Meister- oder Handelsfachwirteprüfung befreit wird, erhält keine Gesamtnote.“

Art. 8 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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