(1) In Artikel 9 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. September 2020, Nr. 35, werden die Wörter „Sie werden darin auch über erlaubte Unterlagen und Hilfsmittel sowie über unerlaubte Handlungen und deren Folgen informiert.“ gestrichen.
(2) Artikel 9 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. September 2020, Nr. 35, erhält folgende Fassung:
„3. Mündliche Prüfungen werden von der gesamten Prüfungskommission abgenommen. Bei schriftlichen, grafischen und praktischen Prüfungen wird mindestens ein Kommissionsmitglied für die Aufsicht eingesetzt; zudem kann das zuständige Landesamt auch andere Aufsichtspersonen einsetzen. Diese überwachen den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfungen.“
(3) Artikel 9 Absatz 4 erster Satz des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. September 2020, Nr. 35, erhält folgende Fassung: „Jede Bewertung wird von der gesamten Kommission beschlossen.“
(4) Artikel 9 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. September 2020, Nr. 35, erhält folgende Fassung:
„6. Wenn ein Kandidat/eine Kandidatin während einer Prüfung eine Täuschungshandlung begeht, unerlaubte Arbeits- oder Hilfsmittel benutzt, Sicherheitsbestimmungen missachtet oder den Ablauf der Prüfung erheblich stört, kann er/sie von der Kommission, vom beaufsichtigenden Kommissionsmitglied oder von der zur Aufsicht eingesetzten Person von der Prüfung ausgeschlossen werden.“
(5) In Artikel 9 Absatz 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. September 2020, Nr. 35, werden die Wörter „der von der Kommission oder dem beaufsichtigenden Kommissionsmitglied“ durch die Wörter „der von der Kommission, vom beaufsichtigenden Kommissionsmitglied oder von der zur Aufsicht eingesetzten Person“ ersetzt.
(6) Nach Artikel 9 Absatz 9 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. September 2020, Nr. 35, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„10. Kandidatinnen und Kandidaten, die dem zuständigen Amt eine ärztliche Bescheinigung über eine spezifische Lernstörung gemäß den staatlichen Bestimmungen vorlegen, haben Anrecht auf angemessene Kompensations- und Unterstützungsmaßnahmen im Hinblick auf die vorgesehenen Prüfungsmodalitäten.“