(1) Artikel 7 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. September 2020, Nr. 35, erhält folgende Fassung:
„4. Die Prüfungsprogramme für die einzelnen Teile der Meisterprüfung oder für die Handelsfachwirteprüfung enthalten jene Kompetenzen, die bei der Prüfung nachgewiesen werden müssen, sowie die Prüfungsmodalitäten. Die Programme können in Module gegliedert sein. Ein Modul ist eine abgeschlossene Prüfungseinheit, die gesondert bewertet wird. Wenn eine Modulprüfung in zwei oder mehrere Teilprüfungen gegliedert ist, bleibt eine bestandene Teilprüfung für die Dauer einer Prüfungssession gültig.“