(1) Artikel 13-bis Absatz 4 zweiter Satz des Dekretes des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, in geltender Fassung, wird gestrichen.
(2) Nach Artikel 13-bis Absatz 4 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„4-bis. Die für das Jahr 2025 anzuwendenden Erhöhungen der Gemeindeaufenthaltsabgabe müssen bis zum 31. Dezember 2024 bestätigt oder beschlossen werden. Bei Nichtbeachtung dieser Frist wird im Jahr 2025 die Gemeindeaufenthaltsabgabe in dem von Artikel 8 Absatz 1-ter vorgesehenen Ausmaß angewandt und die entsprechenden Einnahmen werden gemäß Artikel 6 Absätze 2-bis und 2-quater aufgeteilt.“