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n) Dekret des Landeshauptmanns vom 14. November 2024, Nr. 281)
Änderung der Durchführungsverordnung zur Gemeindeaufenthaltsabgabe

1)
Kundgemacht in der Sondernummer 1 zum Amtsblatt vom 14. November 2024, Nr. 46.

Art. 1

(1) Artikel 6 Absatz 2-ter des Dekretes des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, ist mit Wirkung ab 1. Jänner 2025 aufgehoben.

(2) Nach Artikel 6 Absatz 2-ter des Dekretes des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, wird folgender Absatz eingefügt:

„2-quater. Ab 1. Jänner 2025 behalten die Gemeinden 10 Prozent der Einnahmen aus der Gemeindeaufenthaltsabgabe laut Artikel 8 Absatz 1-ter ein, zur Finanzierung von tourismusrelevanten Dienstleistungen und Infrastrukturen sowie zur Deckung der Ausgaben für den mit der Abgabe verbundenen Verwaltungsaufwand.“

Art. 2

(1) Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f) des Dekretes des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, ist mit Wirkung ab 1. Jänner 2025 aufgehoben.

Art. 3

(1) Artikel 8 Absatz 2 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, erhält folgende Fassung:

„2. Die Gemeinde kann mit Beschluss des Gemeinderates, nach Anhören der örtlich zuständigen, im betreffenden Landesverzeichnis eingetragenen Tourismusorganisation, die Gemeindeaufenthalts-abgabe generell oder für besondere Vorhaben sowie zur Finanzierung von tourismusrelevanten Dienstleistungen und Infrastrukturen erhöhen. Die Erhöhung betrifft alle Gruppen von Beherbergungsbetrieben laut Artikel 8 Absatz 1-ter und erfolgt für alle Gruppen im selben Ausmaß (gleicher Betrag) oder verhältnismäßig; bei verhältnismäßiger Erhöhung wird der Betrag der Erhöhung auf 10 Cent aufgerundet.“

(2) Artikel 8 Absatz 2-bis des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, erhält folgende Fassung:

„2-bis. Ab 1. Jänner 2025 behalten die Gemeinden 10 Prozent der Einnahmen aus der Erhöhung laut Artikel 8 Absatz 2 ein, zur Finanzierung von tourismusrelevanten Dienstleistungen und Infrastrukturen sowie zur Deckung der Ausgaben für den mit der Abgabe verbundenen Verwaltungsaufwand. 90 Prozent der Einnahmen aus der genannten Erhöhung werden der örtlich zuständigen Tourismusorganisation zugewiesen, unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 6.“

(3) Nach Artikel 8 Absatz 2-bis des Dekretes des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, wird folgender Absatz eingefügt:

„2-ter. Die Erhöhung der Abgabe laut Absatz 2 versteht sich als Zusatzbetrag zur jeweiligen Gemeindeaufenthaltsabgabe laut den Absätzen 1, 1-bis und 1-ter. Der Gesamtbetrag der Gemeindeaufenthaltsabgabe einschließlich der Erhöhung darf maximal 5,00 Euro betragen.“

(4) Artikel 8 Absatz 3 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, erhält folgende Fassung:

„3. Die Erhöhung der Abgabe laut Absatz 2 wird bis zum 30. September beschlossen und ab 1. Jänner des darauffolgenden Jahres angewandt.“

Art. 4

(1) Nach Artikel 8 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 8-bis. (Einvernehmen zur Erhöhung der Gemeindeaufenthaltsabgabe)

1. Die Gemeinde kann mit Beschluss des Gemeinderates in Abweichung von Artikel 8 Absatz 2 und Absatz 2-bis und im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen, im betreffenden Landesverzeichnis eingetragenen Tourismusorganisation:

a) die Gemeindeaufenthaltsabgabe generell oder für besondere Vorhaben sowie zur Finanzierung von tourismusrelevanten Dienstleistungen und Infrastrukturen erhöhen und die Einnahmen aus dieser Erhöhung der örtlich zuständigen Tourismus-organisation zuweisen, unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 6,

b) die Gemeindeaufenthaltsabgabe zur Finanzierung von tourismusrelevanten Dienstleistungen und Infrastrukturen sowie zur Deckung der Ausgaben für den mit der Abgabe verbundenen Verwaltungsaufwand erhöhen und die Einnahmen aus dieser Erhöhung direkt für diese Zwecke verwenden.

2. Die Erhöhungen laut Absatz 1 betreffen alle Gruppen von Beherbergungsbetrieben laut Artikel 8 Absatz 1-ter und erfolgen für alle Gruppen im selben Ausmaß (gleicher Betrag) oder verhältnismäßig; bei verhältnismäßiger Erhöhung wird der Betrag der Erhöhung auf 10 Cent aufgerundet.

3. Werden die Erhöhungen der Abgabe nach den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Verfahren beschlossen, werden der Tourismusorganisation, die im Landesverzeichnis der Tourismusorganisationen laut Landesgesetz vom 19. September 2017, Nr. 15, eingetragen ist, in Abweichung von Artikel 6 Absatz 2-bis und Absatz 2-quater 70 Prozent der Einnahmen aus der Gemeindeaufenthaltsabgabe laut Artikel 8 Absatz 1-ter zugewiesen.

4. Die Erhöhungen der Abgabe laut den Absätzen 1 und 2 verstehen sich als Zusatzbeträge zur jeweiligen Gemeindeaufenthaltsabgabe laut Artikel 8 Absätze 1, 1-bis und 1-ter. Der Gesamtbetrag der Gemeindeaufenthaltsabgabe einschließlich der Erhöhung darf maximal 5,00 Euro betragen.

5. Werden die Erhöhungen der Abgabe nach den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Verfahren beschlossen, müssen sie jedes Jahr bis zum 30. September beschlossen oder bestätigt werden und werden ab dem 1. Jänner des darauffolgenden Jahres angewandt. Wird kein Einvernehmen gemäß diesem Artikel erzielt oder kein Beschluss gemäß Artikel 8 Absatz 2 innerhalb der genannten Frist gefasst, wird die Gemeindeaufenthaltsabgabe ab dem 1. Jänner des darauffolgenden Jahres in dem von Artikel 8 Absatz 1-ter vorgesehenen Ausmaß angewandt und gemäß Artikel 6 Absätze 2-bis und 2-quater zugewiesen.

6. In Abweichung von Absatz 5 kann die Gemeinde im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen, im betreffenden Landesverzeichnis eingetragenen Tourismusorganisation die Erhöhung für mehrere Jahre, aber nur bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Gemeinderat neu gewählt wird, festlegen.“

Art. 5

(1) Artikel 13-bis Absatz 4 zweiter Satz des Dekretes des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, in geltender Fassung, wird gestrichen.

(2) Nach Artikel 13-bis Absatz 4 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„4-bis. Die für das Jahr 2025 anzuwendenden Erhöhungen der Gemeindeaufenthaltsabgabe müssen bis zum 31. Dezember 2024 bestätigt oder beschlossen werden. Bei Nichtbeachtung dieser Frist wird im Jahr 2025 die Gemeindeaufenthaltsabgabe in dem von Artikel 8 Absatz 1-ter vorgesehenen Ausmaß angewandt und die entsprechenden Einnahmen werden gemäß Artikel 6 Absätze 2-bis und 2-quater aufgeteilt.“

Art. 6 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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