(1) Artikel 6 Absatz 2-ter des Dekretes des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, ist mit Wirkung ab 1. Jänner 2025 aufgehoben.
(2) Nach Artikel 6 Absatz 2-ter des Dekretes des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4, wird folgender Absatz eingefügt:
„2-quater. Ab 1. Jänner 2025 behalten die Gemeinden 10 Prozent der Einnahmen aus der Gemeindeaufenthaltsabgabe laut Artikel 8 Absatz 1-ter ein, zur Finanzierung von tourismusrelevanten Dienstleistungen und Infrastrukturen sowie zur Deckung der Ausgaben für den mit der Abgabe verbundenen Verwaltungsaufwand.“