(1) In der Anlage A Ziffer 10.3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „Artikel 20 („Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten“)“ die Wörter „, Artikel 20/bis („Beitrag für Wohnungsnebenkosten für Rentner“)“ eingefügt.