(1) Nach Artikel 22 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„3/bis. Um die Selbstständigkeit der Frauen zu unterstützen, wird die Leistung in Abweichung von Absatz 3 in Höhe von 400 Euro monatlich, unabhängig vom Faktor wirtschaftliche Lage, Frauen gewährt, die von einer in Südtirol befindlichen Beratungsstelle für Frauen in Gewaltsituationen betreut werden und bei Antragstellung nicht in Wohneinrichtungen des Frauenhausdienstes laut Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 9. Dezember 2021, Nr. 13, untergebracht sind. Die Leistung wird für höchstens 12 Monate gewährt und ist nicht wiederholbar.“