(1) Artikel 35 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Bei der Erteilung von Lieferaufträgen sind kurze Transportwege und Transporte mit geringeren CO2-Emissionen zu bevorzugen. Bei der Lieferung von Lebensmitteln erlässt die Landesregierung zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt sowie zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung Richtlinien zur Einführung von Kriterien und Möglichkeiten der belohnenden Beurteilung der Angebote jener Unternehmen, die sich im Falle einer Erteilung verpflichten, bei der Durchführung des Auftrags Güter oder Waren zu verwenden, die vor Ort hergestellt wurden oder eine kurze Wertschöpfungskette nutzen, um kurze Transportwege und geringere CO2-Emissionen zu bevorzugen.“