(1) Artikel 28 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung:
„Art. 28 (Unterteilung in Lose)
1. Um die tatsächliche Teilnahme von Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen, einschließlich ortsnahen Unternehmen, zu gewährleisten, werden die Aufträge in funktionelle Lose, Leistungslose und quantitative Lose unterteilt, entsprechend den Kategorien oder Spezialisierungen im Bereich der Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferungen.
2. Die Vergabestellen begründen die mangelnde Unterteilung des Auftrags in Lose in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Entscheidung zum Vertragsabschluss, unter Berücksichtigung der europäischen Grundsätze zur Förderung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen für kleine und mittlere Unternehmen. Im Falle der Unterteilung in Lose muss der jeweilige Wert angemessen sein, um die tatsächliche Möglichkeit der Teilnahme von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen zu gewährleisten.
3. In der entsprechenden Unterlage geben die Vergabestellen die qualitativen und quantitativen Kriterien an, die bei der Unterteilung in Lose, unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Parameter, tatsächlich angewandt wurden. Eine künstliche Zusammenlegung der Lose ist jedenfalls untersagt.
4. Die Vergabestelle kann die Höchstzahl der Lose begrenzen, die aufgrund der Eigenschaften der Ausschreibung und der Effizienz der Leistung an einen einzigen Teilnehmer vergeben werden dürfen, oder die, aus marktspezifischen Gründen, auch an mehrere laut Artikel 2359 des Zivilgesetzbuches abhängige oder verbundene Teilnehmer vergeben werden dürfen. Unter denselben Bedingungen und soweit dies aufgrund der erwarteten hohen Zahl an Teilnehmern erforderlich ist, kann auch die Anzahl der Lose, für die eine Teilnahme möglich ist, begrenzt werden. Die Ausschreibungsbekanntmachung oder der Aufruf zum Wettbewerb enthalten in jedem Fall die spezifische Begründung für die Entscheidung und das nichtdiskriminierende Kriterium zur Auswahl des Loses oder der Lose, die an den Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, der den Zuschlag für eine größere Zahl von Losen als die Höchstzahl erhalten könnte.
5. In der Ausschreibungsbekanntmachung oder im Aufforderungsschreiben kann auch der Vergabestelle die Möglichkeit vorbehalten werden, einige oder alle kombinierbaren Lose an einen einzigen Bieter zu vergeben, wobei anzugeben ist, wie die vergleichende Bewertung der Angebote für einzelne Lose und der Angebote für eine Kombination von Losen erfolgt.“