(1) In Artikel 25 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „mit angemessener Begründung“ die Wörter „unter Berücksichtigung der besonderen Sachlage und der Merkmale der potenziell betroffenen Märkte und ihrer Dynamik sowie unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze im Bereich der öffentlichen Vergaben,“ eingefügt.
(2) Nach Artikel 25 Absatz 1 erster Satz des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, wird folgender Satz eingefügt: „Zu diesem Zweck berücksichtigen die Vergabestellen die Ergebnisse etwaiger Marktkonsultationen, die auch der Analyse der europäischen oder gegebenenfalls außereuropäischen Märkte dienen.“
(3) In Artikel 25 Absatz 7 erster Satz des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „Vergabestellen ermitteln“ die Wörter „, soweit möglich,“ eingefügt und das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ ersetzt.