(1) In Artikel 10 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, werden die Wörter „die Planung in einer einzigen Ebene ausgeführt werden. Diese Planungsebene muss alle für das spezifische Bauvorhaben erforderlichen Planungsleistungen umfassen“ durch die Wörter „die erste Projektplanungsebene weggelassen werden, sofern das Ausführungsprojekt alle für die weggelassene Ebene vorgesehenen Elemente enthält“ ersetzt.
(2) In Artikel 10 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, werden die Wörter „ , soweit der Betrag der Maßnahmen 200.000 Euro nicht überschreitet“ gestrichen.