(1) In Artikel 7 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, wird das Wort „Zweijahresprogramm“ durch das Wort „Dreijahresprogramm“ ersetzt und nach den Wörtern „jährlichen Aktualisierungen“ werden die Wörter „in Übereinstimmung mit den Programmierungsdokumenten“ eingefügt.
(2) Artikel 7 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Das Dreijahresprogramm der öffentlichen Bauaufträge und die entsprechenden jährlichen Aktualisierungen enthalten die Bauleistungen, einschließlich der komplexen Bauleistungen und der Vorhaben, die im Wege eines Konzessionsvertrags oder einer öffentlich-privaten Partnerschaft zu verwirklichen sind, deren geschätzter Betrag dem Schwellenwert laut Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a) entspricht oder diesen überschreitet. Bauvorhaben ab EU-Schwellenwert werden nach Genehmigung des Machbarkeitsdokuments der Projektalternativen in das Dreijahresprogramm und nach Genehmigung des Projektleitdokuments in das jährliche Verzeichnis aufgenommen. Die ordentlichen Instandhaltungsarbeiten über dem EU-Schwellenwert werden in das Dreijahresprogramm aufgenommen, auch wenn kein Machbarkeitsdokument für die Projektalternativen vorliegt. Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen, die von der Verwaltung in Eigenregie ausgeführt werden, werden nicht in die Programmierung aufgenommen.“
(3) In Artikel 7 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, werden die Wörter „100.000 Euro“ durch die Wörter „der Schwelle gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a)“ ersetzt.
(4) In Artikel 7 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, werden das Wort „Zweijahresprogramm“ durch das Wort „Dreijahresprogramm“ und die Wörter „40.000 Euro“ durch die Wörter „der Schwelle gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b)“ ersetzt.
(5) In Artikel 7 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, werden das Wort „Zweijahresprogramm“ durch das Wort „Dreijahresprogramm“ und die Wörter „für die gleichzeitige Weiterleitung an die zuständigen zentralen Stellen sorgt, gemäß den Bestimmungen zur Nutzung der regionalen Informationsplattformen“ durch die Wörter „gleichzeitig als Schnittstelle zu den digitalen Beschaffungsplattformen und zu den nationalen Datenbanken fungiert“ ersetzt.
(6) Im Artikel 7 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, wird das Wort „Zweijahresprogramme“ durch das Wort „Dreijahresprogramme“ ersetzt.