(1) In Artikel 27 Absatz 3 vierter Satz des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, werden die Wörter „Verhängung der entsprechenden Strafen“ durch die Wörter „den oben genannten Folgen“ ersetzt. “
(2) Nach Artikel 27 Absatz 3 vierter Satz des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, wird folgender Satz eingefügt: „Die vorläufige Sicherheit deckt die nicht zustande gekommene Zuschlagserteilung nach dem Zuschlagsvorschlag und die nicht zustande gekommene Vertragsunterzeichnung, wenn diese Umständen geschuldet sind, die auf den Wirtschaftsteilnehmer oder auf den Erlass einer Antimafia-Information mit Verhängung eines Verbots im Sinne der Artikel 84 und 91 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 6. September 2011, Nr. 159, in geltender Fassung, zurückzuführen sind.“
(3) Nach Artikel 27 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„4-bis. Unbeschadet der Angabe in den Bekanntmachungen und in den Einladungen des für das im Rahmen der Vergabe oder der Konzession beschäftigte Personal anzuwendenden Kollektivvertrags, wird einzig vom Zuschlagsempfänger verlangt, den gesamtstaatlichen und lokalen Kollektivvertrag, der für das im Rahmen der Vergabe oder der Konzession beschäftigte Personal gilt, sowie bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen, die Kosten für die Arbeitskraft anzugeben. Vor Vertragsabschluss überprüft die Vergabestelle den angegebenen Kollektivvertrag sowie di angegebenen Kosten für die Arbeitskraft.“
(4) Artikel 27 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung:
„9. Bis zur Überprüfung der Anforderungen für die Teilnahme am Verfahren sind die Übergabe der Bauleistungen im Dringlichkeitsweg und die Ausführung des Vertrags für Dienstleistungen und Lieferungen im Dringlichkeitsweg stets zulässig.“
(5) Artikel 27 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„10. Bei den Vergabeverfahren laut Artikel 26 Absatz 1 verlangt die Vergabestelle keine vorläufigen Sicherheiten, außer es bestehen in den Verfahren laut Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) angesichts der Art und Besonderheit des einzelnen Verfahrens besondere Erfordernisse, die diese Forderung rechtfertigen. Die besonderen Erfordernisse werden in der Entscheidung zum Vertragsabschluss, in der Bekanntmachung des Verfahrens oder in einem anderen gleichwertigen Verwaltungsakt angegeben.“
(6) In Artikel 27 Absatz 11 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, werden die Wörter „Bei Vergabeverfahren mit einem höheren Wert als den in Absatz 10 festgelegten Schwellenwerten“ durch die Wörter „Unbeschadet des Absatzes 10,“ ersetzt.