(1) Um die berufliche Rolle des Lehrpersonals in der Umsetzung didaktischer Neuerungen – sowohl struktureller als auch inhaltlicher Art – auf allen Bildungsebenen aufzuwerten und um die entscheidende Rolle des Lehrpersonals für die Verbesserung der schulischen Angebote anzuerkennen, wird die monatliche persönliche Zusatzvergütung, welche der Artikel 27 Absatz 2 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge für das Lehrpersonal und die Erzieher/innen der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols vom 23. April 2003, mit 49,60 Euro brutto festlegt, in die Landesberufszulage laut Absatz 2 integriert.
(2) Dem gesamten Lehrpersonal und den Erziehern/innen wird mit Wirkung ab 1. Jänner 2022 eine Landesberufszulage in zwölf Monatsraten ausbezahlt. Im Falle einer krankheitsbedingten Abwesenheit unterliegt die Landesberufszulage den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 4 der Anlage 4 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge für das Lehrpersonal und die Erzieher/innen der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols vom 23. April 2003. Für Dienstzeiten in einem Status, der eine Gehaltskürzung mit sich bringt, wird die Landesberufszulage in demselben Ausmaß gekürzt. Lehrpersonen mit einem befristeten Reststundenauftrag oder Lehrpersonen in Teilzeit wird die vorgenannte Landesberufszulage im Verhältnis zu dem im individuellen Arbeitsvertrag angegebenen Stundenplan gezahlt.
(3) Vom 1. Jänner 2022 bis zum 31. Dezember 2022 beträgt die Landesberufszulage einschließlich des Betrags der persönlichen Zusatzvergütung gemäß Absatz 2, 2.277,60 Euro brutto.
(4) Ab dem 1. Jänner 2023 beträgt die Landesberufszulage einschließlich des von Absatz 2 vorgesehenen Betrages der persönlichen Zusatzvergütung jährlich 1.944,00 Euro brutto.
(5) Die Landesberufszulage unterliegt der für zusätzliche Vergütungen vorgesehenen Besteuerung. Sie zählt weder für das 13. Monatsgehalt noch für die Abfertigung; sie zählt jedoch für das Ruhegehalt.