(1) Es sind die Anlage Nr. 10, dem vorliegenden Gesetz beigefügt, betreffend das Modell der konsolidierten Rechnungslegung der Autonomen Provinz Bozen und des Südtiroler Landtages, sowie die Anlagen, vorgesehen vom Artikel 11 Absatz 4 von Buchstabe a) bis Buchstabe g) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, genehmigt.