(1) Artikel 7 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, erhält folgende Fassung:
„Art. 7 (Finanzielle Voraussetzungen für die einzelnen Leistungen)
1. Um die einzelnen Leistungen in Anspruch nehmen zu können, dürfen die Antragsteller kein höheres persönliches jährliches besteuerbares Einkommen für das Jahr 2020 haben als das in der Folge jeweils angegebene:
- Rente für Vollinvaliden, Rente für vollständig Blinde, Rente für Blinde mit einem Rest von Sehvermögen, Rente für Gehörlose: 16.982,49 Euro
- Rente für Teilinvaliden: 4.926,35 Euro.
2. Für die Zwecke laut Absatz 1 wird das Einkommen aus selbständiger und abhängiger Tätigkeit der Teilinvaliden um 50 Prozent reduziert. Getrennt besteuerbare Einkommen laut Artikel 17 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. Dezember 1986, n. 917 „Genehmigung des einheitlichen Textes der Einkommenssteuern“, werden ebenfalls bei der Berechnung des Einkommens nicht berücksichtigt.
3. Zum Zwecke der Feststellung der finanziellen Voraussetzungen gemäß Absatz 1 wird, in Bezug auf die Leistungen vom 1. Jänner bis zum 30. September eines jeden Jahres, jenes Einkommen berücksichtigt, das zwei Jahre vor dem Bezugsjahr der Leistungen erzielt wurde; bezüglich der Leistungen vom 1. Oktober bis 31. Dezember eines jeden Jahres wird hingegen das Einkommen des Jahres vor dem Bezugsjahr herangezogen. Bei der ersten Auszahlung wird das im Bezugsjahr der Leistung voraussichtlich erzielte Einkommen berücksichtigt.
4. Für die anderen von diesem Gesetz vorgesehenen finanziellen Leistungen sind keine Einkommensgrenzen festgelegt, da diese Leistungen unmittelbar aufgrund der Behinderung erbracht werden.
5. Ändert der Staat im Rahmen seines Fürsorgesystems mit Gesetz die Bestimmungen über die finanziellen Voraussetzungen für Leistungen, die den von diesem Gesetz vorgesehenen entsprechen, so hat sie die Landesregierung mit Beschluss für die Anwendung dieses Gesetzes zu übernehmen, und zwar mit Wirkung vom selben Stichtag.“