(1) Artikel 18 Absatz 1 des Anhangs A zum Dekret des Landeshauptmanns vom 28. Dezember 2018, Nr. 39, erhält folgende Fassung:
„1. Das Rechnungsprüferkollegium besteht aus bis zu drei ordentlichen Mitgliedern, die von der Vollversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Besteht das Rechnungsprüferkollegium aus zwei oder drei Mitgliedern, so muss mindestens ein Mitglied gastgewerblicher Unternehmer/ gastgewerbliche Unternehmerin sein. Die Mitglieder des Rechnungsprüferkollegium oder der einzige Rechnungsprüfer/die einzige Rechnungsprüferin müssen nicht Vereinsmitglieder sein und nehmen an den Sitzungen des Vorstandes und der Vollversammlungen mit beratender Stimme teil. Besteht das Kollegium aus zwei oder drei Mitgliedern, wählen diese aus ihrer Mitte den Vorsitzenden/die Vorsitzende unter Berücksichtigung der spezifischen Qualifikation.“