(1) Artikel 9 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 28. Dezember 2018, Nr. 39, erhält folgende Fassung:
„1. Bei Tourismusvereinen, in deren Einzugsgebiet in den letzten zwei Jahren im Schnitt mehr als 700.000 Nächtigungen pro Jahr verzeichnet wurden, muss mindestens ein Mitglied des Rechnungsprüferkollegiums im Berufsverzeichnis der Rechnungsprüfer oder der Wirtschaftsberater eingetragen sein.“
(2) Artikel 9 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 28. Dezember 2018, Nr. 39, ist aufgehoben.