(1) Artikel 16 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 12. Dezember 2019, Nr. 32, „Durchführungsverordnung über Taxidienste und Dienste „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“, erhält folgende Fassung:
“1. Die Systeme für die Einführung des digitalen Dienstblattes laut Artikel 5 Absatz 6 werden nach Erlass des Dekrets des Landeshauptmanns über die Führung und das Ausfüllen des Dienstblattes und jedenfalls innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingeführt.“