(1) Die Durchführung der in Absatz 3 von Artikel 1 und in Artikel 2 dieses Gesetzes vorgesehenen Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Bereitstellungen für die Fonds für neue Gesetzesinitiativen, die im Aufgabenbereich 20 Programm 3 des Haushaltsvoranschlages 2020-2022 der Ausgaben eingeschrieben sind.
(2) Die Durchführung der übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgt mit den personellen, instrumentellen und finanziellen Mitteln, die nach der geltenden Gesetzgebung zur Verfügung stehen, und in jedem Fall ohne neue oder größere Belastungen des Landeshaushaltes.
(3) Die Landesregierung ist befugt, innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Grenzen, die erforderlichen Behebungen vorzunehmen, um die Ausgabenbereitstellungen für die einzelnen in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zu ergänzen.