(1) Es wird eine Expertenkommission als beratendes Fachorgan der Autonomen Provinz Bozen errichtet. Diese Kommission führt ein konstantes Monitoring des Verlaufs der Infektionskurve des Virus SARS-COV-2 durch und schlägt, falls die Anzahl dieser Infektionen wieder zunimmt oder sich eine Tendenz abzeichnet, die auf eine wahrscheinliche Überschreitung der Kapazitätsgrenzen des Gesundheits- und Pflegesystems zusteuert, dem Landeshauptmann das Ergreifen von geeigneten Maßnahmen, einschließlich der Aussetzung der Tätigkeiten laut Artikel 1, auch begrenzt auf bestimmte Gebiete innerhalb des Landes, vor. Die Kommission schlägt zudem geeignete Maßnahmen vor, um das Ansteckungsrisiko zu verringern. Die Kommission setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern mit anerkannter Erfahrung in ihren jeweiligen Fachgebieten zusammen, darunter Epidemiologie, Virologie, Statistik sowie Hygiene und öffentliche Gesundheit, die von der Landesregierung, auch in Abweichung von den Landesbestimmungen über die Kollegialorgane, ernannt werden. Sie bleibt für die Dauer des Notstands auf dem Staatsgebiet in Bezug auf das Gesundheitsrisiko durch das Virus SARS-COV-2 im Amt. Das älteste Kommissionsmitglied übt die Funktion des Koordinators/der Koordinatorin der Kommission aus. Sekretär/Sekretärin ist ein Beamter/eine Beamtin der Landesabteilung Gesundheit, der/die mindestens in der sechsten Funktionsebene eingestuft ist. Für die Teilnahme an der Kommission werden die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 19. März 1991, Nr. 6, angewandt. Die Kommission kann zusätzlich zu den im Anhang 10 des Dekrets des Präsidenten des Ministerrates vom 26. April 2020 vorgesehenen Grundsätzen und Parametern, weitere Grundsätze und Parameter für das Monitoring des Gesundheitsrisikos ausarbeiten.
(2) Die Einrichtungen, die mit den Kontrollen bezüglich der Einhaltung der im gegenständlichen Gesetz vorgesehenen Vorschriften betraut sind, teilen der Expertenkommission regelmäßig die Ergebnisse der durchgeführten Tätigkeiten mit.
(3) Die Deckung der aus diesem Artikel her-vorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 50.000,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 0,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 0,00 Euro belaufen, erfolgt im Sinne von Artikel 3.