(1) Artikel 24 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„2. Im Mischgebiet müssen mindestens 60 Prozent der Baumasse und der Fläche zur Wohnnutzung bestimmt werden. Gibt es keine Durchführungsplanung, muss dieses Verhältnis für jedes von der Maßnahme betroffene Baulos eingehalten werden. Mit jeder Neubaumaßnahme auf unverbauten Liegenschaften muss die auf dem Baulos vorhandene Baukapazität zu mindestens 80 Prozent ausgeschöpft werden. Das Baulos ist eine zusammenhängende Fläche, auf die sich die Eingriffsgenehmigung bezieht und die sich in der Verfügbarkeit des/der Antragstellenden befindet. Das Baulos kann auch aus mehreren Katasterparzellen zusammengesetzt sein. In den Gebieten, wofür laut diesem Gesetz oder laut Gemeindeplan die Erstellung eines Durchführungsplans vorgeschrieben ist, sind bis zur Genehmigung desselben ausschließlich die Baumaßnahmen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und d) zulässig.“