(1) Artikel 103 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„2. Die Verfahren für die Genehmigung von Plänen und Projekten, die bis zum 30. Juni 2020 bereits eingeleitet wurden, können gemäß den bis dahin geltenden Verfahrensvorschriften abgeschlossen werden.“
(2) Artikel 103 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
“6. Sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt, bleiben sämtliche aufgrund der vorher geltenden Bestimmungen bestehende Bindungen aufrecht. Mit Durchführungsverordnung kann, zur Ergänzung der Bestimmungen dieses Gesetzes, festgelegt werden, in welchen Fällen und zu welchen Bedingungen die Bindungen, die aufgrund dieses Gesetzes oder vorher geltender urbanistischer Bestimmungen auferlegt wurden, auf der Grundlage einer entsprechenden Unbedenklichkeitserklärung der zuständigen Behörde im Grundbuch gelöscht werden können. Davon unbeschadet bleibt die Regelung laut Artikel 39 Absatz 6.“
(3) Nach Artikel 103 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Absatz eingefügt:
„6/bis Unbeschadet des vorangehenden Absatzes und des Artikels 39 Absatz 6 dieses Gesetzes sowie der Bestimmungen laut Artikel 32 Absätze 3 und 3/bis des Landesgesetzes vom 2. Juli 2007, Nr. 3, kommen für alle Wohnungen, für die vor dem 1. Juli 2020 die Bindungen laut Artikel 79 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, gemäß dem Wortlaut wie er bis zum 30. Juni 2020 in Kraft war, übernommen wurden, die bis dahin geltenden Bestimmungen weiterhin zur Anwendung.“
(4) Im Artikel 103 Absatz 12 dritter Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, werden die Wörter „Vor Ausstellung der Eingriffsermächtigung zur Inanspruchnahme des gewährten Baurechts“ durch die Wörter „Vor der Meldung der Bezugsfertigkeit“ ersetzt.
(5) Im Artikel 103 Absatz 12 fünfter Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, werden nach den Wörtern „ein bindendes Gutachten“ die Wörter „mit Sichtvermerk der für Landwirtschaft zuständigen Landesabteilung“ eingefügt.
(6) Artikel 103 Absatz 15 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„15. In Abweichung von Artikel 17 Absatz 2 können die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Gewerbegebiete, die sich außerhalb des Siedlungsgebietes befinden, bebaut und in Anwendung des Verfahrens laut Artikel 54 Absatz 2 erweitert werden. Betriebe mit Zweckbestimmung laut Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe f), die die gemeldete Tätigkeit rechtmäßig ausüben und sich außerhalb des Siedlungsgebietes befinden, dürfen bis maximal 50 Prozent der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden für die Produktion vorgesehenen Fläche erweitert werden; wird die zulässige Erweiterung von maximal 50 Prozent überschritten, so ist in Anwendung des Verfahrens laut Artikel 54 Absatz 2 ein Gewerbegebiet auszuweisen.“
(7) Nach Artikel 103 Absatz 16 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„17. In erster Anwendung der Bestimmungen laut Artikel 39 Absatz 7 veröffentlichen die Gemeinden, innerhalb von 120 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, die dort vorgesehene Liste.“
(8) Nach Artikel 103 Absatz 17 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„18. Von der Regelung laut Artikel 104 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, unberührt bleiben die Konventionierungspflichten im Ausmaß von weniger als 100 Prozent, welche auf Raumordnungsverträgen fußen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 23 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 19. Juli 2013, Nr. 10, fallen. Ebenso unberührt bleiben die Konventionierungspflichten im Ausmaß von weniger als 100 Prozent, sofern sie sich auf Erweiterungszonen und Auffüllzonen beziehen, deren Ausweisung am 13. Juli 2018 bereits im Amtsblatt der Region veröffentlicht und deren Durchführungspläne, sofern diese im Bauleitplan vorgeschrieben sind, am 13. Juli 2018 bereits endgültig genehmigt waren. Die Konventionierung laut Artikel 104 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, ist für jene Wohnungen verpflichtend, für die am 5. Oktober 2018 nicht bereits eine Baukonzession erteilt wurde. Von der Regelung unberührt bleibt jene bestehende Wohnbaumasse ohne Konventionierungsbindung, die sich nicht auf Flächen des geförderten Wohnbaus befindet, auch wenn im Zuge von Wiedergewinnungsmaßnahmen, einschließlich des Abbruchs und Wiederaufbaus, mit derselben die Anzahl der Wohnungen erhöht wird. Die grundbücherlichen Bindungen, die sich auf Konventionierungspflichten beziehen, die seit dem 13. Juli 2018 im Sinne des Artikels 104 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, übernommen wurden und in die Ausnahmebestimmungen dieses Absatzes fallen, können auf der Grundlage einer entsprechenden Unbedenklichkeitserklärung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin nach Entrichtung der Baukostenabgabe, welche in dem nach der Gemeindeverordnung festgelegten Ausmaß am Tag des Erlasses der Unbedenklichkeitserklärung geschuldet ist, gelöscht werden.“