(1) Die Deckung der Lasten in Höhe von insgesamt 617.051.604,56 Euro zu Lasten des Finanzjahres 2019, von insgesamt 54.701.610,24 Euro zu Lasten des Finanzjahres 2020, von insgesamt 545.597.734,55 Euro zu Lasten des Finanzjahres 2021, die sich aus Artikel 1 Absätze 1 (Tabelle A) und 3 (Tabelle C) dieses Gesetzes ergeben, erfolgt gemäß den Modalitäten, die in der beiliegenden Tabelle E vorgesehen sind. 2)