(1) Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe g) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, erhält folgende Fassung:
„g) der Ehegatte/die Ehegattin oder der Lebensgefährte/die Lebensgefährtin, die Vorfahren und die Nachkommen eines Mitglieds der De-facto-Familiengemeinschaft, das nicht die Nutzerin/der Nutzer ist,"
(2) Artikel 29 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Lebt ein volljähriges Mitglied laut Absatz 2 Buchstabe b) mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern innerhalb der Familiengemeinschaft laut Absatz 1, so bildet es in jedem Fall zusammen mit dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten bzw. der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Lebensgefährtin, ihren Kindern und den anderen Personen, die einkommenssteuermäßig zu ihren Lasten leben, eine eigene De-facto-Familiengemeinschaft. Wer im Sinne dieses Absatzes nicht zur De-facto-Familiengemeinschaft zählt, gehört zur erweiterten Familiengemeinschaft, wenn er oder sie unter die im Artikel 30, Absatz 2 genannten Personen fällt.“