(1) Nach Artikel 5 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, wird folgender Absatz 1/bis eingefügt:
„1/bis. Für die Leistungen der dritten Ebene wird für jedes minderjährige Familienmitglied, für welches das Gericht das gemeinsame Sorgerecht zu gleichen Teilen vorgesehen hat, der entsprechende Wert in der Äquivalenzskala, in Abweichung von Absatz 1, um 0,35 erhöht.“