(1) Artikel 31 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, erhält folgende Fassung:
„1. Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der einzelnen Bereiche werden für die erweiterten Familiengemeinschaften die Daten in Bezug auf das Einkommen, die Daten zur Senkung des Einkommens und die Vermögensdaten nach den Bestimmungen erhoben, die für die erste Ebene gelten.“