(1) Die Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes treten am Tag nach seiner auf die Verkündung folgenden Veröffentlichung im Gesetzblatt der Republik in Kraft.
Dieses Verfassungsgesetz ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Vorschriftensammlung der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Staatsgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.