(1) Die betroffenen Verwaltungen sorgen für die Anwendung der Bestimmungen laut Art. 3, 4, 5, 6 und 7 im Rahmen des jeweiligen Haushalts.
(2) Die Ausgaben im Zusammenhang mit der Teilnahme an den Sitzungen der paritätischen Kommission laut Art. 107 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 – geändert durch Art. 9 dieses Verfassungsgesetzes – gehen zu Lasten der jeweiligen in der Kommission vertretenen Rechtssubjekte, die für deren Deckung im Rahmen ihres Haushalts sorgen.