(1) Die Deckung der sich aus der Anwendung des vorliegenden Gesetzes ergebenden Obliegenheiten, die sich auf geschätzte 1.000.000,00 Euro ab dem Jahr 2017 belaufen werden, erfolgt im Rahmen der verfügbaren Mittel auf der Grundlage der gesetzlich vorgesehenen Ausgabengenehmigung im Sinne des Artikels 34 des Landesgesetzes vom 29. Januar 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, durch eine entsprechende Reduzierung der Beiträge für die Deckung der Personalkosten der Landtagsfraktionen. Die Ausgaben zulasten der folgenden Finanzjahre werden jährlich im Stabilitätsgesetz festgelegt.
(2) Die Landesabteilung Finanzen ist ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.