(1) Die Landesverwaltung kann auf Antrag der Gewerkschaftsorganisationen für Bedienstete, die im Sinne von Artikel 5 des BÜKV vom 26.01.2015 in einen unbezahlten Wartestand aus Gewerkschaftsgründen versetzt sind, für die Weiterzahlung der beim Land bei Beginn des Wartestandes zustehenden fixen und dauerhaften Entlohnung und die Überweisung der damit zusammenhängenden Sozialabgaben sorgen; die Gewerkschaftsorganisationen sind verpflichtet, der Landesverwaltung alle vorgestreckten Beträge, einschließlich der damit zusammenhängenden Sozialabgaben und der für diesen Zeitraum angereiften Abfertigung, rückzuvergüten.