(1) Das vorliegende Bereichsabkommen gilt für den Bereich des Personals der Landesverwaltung.
(2) Die im vorliegenden Vertrag enthaltene Regelung beinhaltet die Anwendung von Artikel 3, Absatz 5 des Bereichsübergreifenden Kollektivvertrages (BÜKV) zu den Sonderurlauben und Freistellungen aus Gewerkschaftsgründen vom 26. Jänner 2015.