(1) Artikel 12 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Vorbehaltlich der strafrechtlichen Bestimmungen wird jeder Verstoß gegen die Artikel 2, 5, 5-bis, 8 und 9 mit einer Geldbuße von 144,00 bis 1.410,00 Euro bestraft.“
(2) Nach Artikel 12 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 1/bis, 1/ter und 1/quater eingefügt:
„1/bis. Bei Nichtbeachtung von Artikel 6 oder der technischen Vorschriften der Durchführungsverordnung laut Artikel 11/bis Absatz 1 Buchstabe b) wird die Geldbuße laut Absatz 1 um das Fünffache erhöht.
1/ter Bei Nichtbeachtung der Vorschriften der Durchführungsverordnung laut Artikel 11/bis Absatz 1 Buchstabe a) oder jener, die zum Schutz der öffentlichen Unversehrtheit erlassen wurden, wird die Betriebsgenehmigung für bis zu sieben aufeinanderfolgende Tage ausgesetzt.
1/quater. Bei Nichteinhaltung der Sperrstunde werden die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, angewandt.“
(3) Artikel 12 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Die Geldbußen werden je nach Zuständigkeit vom Direktor der Landesabteilung Örtliche Körperschaften oder vom gebietsmäßig zuständigen Bürgermeister verhängt.”