(1) Nach Artikel 13 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„3. Ist es aufgrund zukünftiger steuerlicher Änderungen erforderlich, so können die Positionen zum Einkommen, zum Vermögen und zu Zahlungen, die zur Verminderung des Einkommens beitragen, in der EEVE ergänzt werden, sofern sie im Dekret vorgesehene Positionen ersetzten oder inhaltlich dieselben Eigenschaften aufweisen.”