(1) Nach Artikel 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, wird folgender Artikel 3/bis eingefügt:
„Art. 3/bis (Zeitbezüge)
1. Für die zwischen 1. Jänner und 30. Juni eingereichten Gesuche werden die auf das vorletzte Jahr vor dem Jahr der Gesuchstellung bezogenen EEVE berücksichtigt. Für die zwischen 1. Juli und 31. Dezember eingereichten Gesuche werden die auf das Jahr vor dem Jahr der Gesuchstellung bezogenen EEVE herangezogen.
2. Das zu erfassende Vermögen wird mit Bezug auf die Vermögenssituation bewertet, die zum 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr der Abgabe der EEVE bestand.