(1) Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, wird folgender Buchstabe g) eingefügt:
„g) der Nettobetrag der außerordentlichen Vergütung zur Einkommensunterstützung, ausgeschüttet aus dem Solidaritätsfond für die Unterstützung des Einkommens, der Beschäftigung und der beruflichen Umschulung und Umorientierung der Bediensteten der Kreditinstitute laut Dekret des Ministeriums für Arbeit und soziale Vorsorge vom 28. April 2000, Nr. 158.”