(1) Die Bestimmungen nach Artikel 19 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 20. Juli 2006, Nr. 7, ingeltender Fassung, werden auch auf die unerledigten Gesuche angewandt, die vor dem 2. August 2006 eingereicht wurden. Sofern mehrere Gesuche für dasselbe Verfahren eingereicht werden, wird das Datum der Einreichung des ersten Gesuchs um Konzession berücksichtigt.